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Schüler- und Jugend-Wanderfahrerwettbewerb des DKV
beschlossen am 24.11.1997 auf der Verbandsjugendausschuss-Sitzung
in Köln, Auszug
1. Allg. Bedingungen
2. Schüler-WFA
3. Jugend-WFA
4. Antragsverfahren
5. Übergangs-
bestimmungen
6. Ergänzungen in Sonderfällen
1. Allgemeine Bedingungen
Teilnahmeberechtigt sind Mitglieder des DKV zwischen 7 u. 17 Jahren
(Stichtag: 1. Oktober). Der Wertungszeitraum ist das Kanusportjahr;
1. Oktober bis 30. September des nächsten Jahres. Es ist ein
DKV-Fahrtenbuch zu führen (zu beziehen über die Vereine
u. Verbände).
(Jeder, der am Wettbewerb teilnimmt, muß einen Nachweis über
eine ärztliche Untersuchung (vor Beginn der Sportlichen Tätigkeit)
beifügen und mindestens das bronzene Schwimmabzeichen haben.)13.02.2005
bei der Jugendvollversammlung in Gütersloh gestrichen
Die Personensorgeberechtigten haben gegenüber dem jeweiligen Verein
jährlich eine Scriftliche Erklährung abzugeben, mit der sie bestätigen,
dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Minderjährigen
bekannt sind, die die Ausübung des Kanusports beeinträchtigen könnte.
Leistungen vom Schüler-WFA können nicht auf das Jugend-WFA
angerechnet werden. Bei Nachweis einer Behinderung kann Erleichterung
gewährt werden. Es sind alle rechtlichen Bestimmungen (insbesondere
Naturschutz) zu beachten.
2. Schüler-Wanderfahrerabzeichen
Es erhält, wer im Kanujahr:
a) im Alter von 7 - 10 Jahren insgesamt 200 selbst gefahrene Kilometer
nachweisen kann,
b) im Alter von 11 bis 12 Jahren insgesamt 300 selbst gefahrene
Kilometer nachweisen kann.
Es müssen davon mindesten 50 km auf Gemeinschaftsfahrten unter
Leitung eines Fahrtenleiters gefahren worden sein. Ersatzweise kann
an einem Ferienlager mit Booten von 5 Tagen Mindestdauer teilgenommen
werden. Die Bestätigung vom Veranstalter muß vorliegen.
Schüler-Silber
Es wird verliehen an Schüler im Alter von mind. 9 Jahren und
einer Gesamtsumme von 600 km. Eine entspr. Umweltschulung ist nachzuweisen.
Schüler-Gold
Mindestalter: 11 Jahre, Gesamtsumme von 1.100 km.
Verleihung des bronzenen und silbernen Wanderfahrerabzeichens durch
die Jugendvertreter der Landeskanuverbände, des goldenen durch
den Vorsitzenden der DKV-Jugend.
3. Jugend-Wanderfahrerabzeichen

Es erhält, wer im Kanujahr:
a) im Alter von 13 bis 14 Jahren insgesamt 400 selbst gefahrene
Kilometer nachweisen kann,
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b) im Alter von 15 bis 17 Jahren insgesamt 500 selbst
gefahrene Kilometer nachweisen kann.
Von dieser Gesamtzahl müssen mind. 100 km pro Jahr auf Gemeinschaftsfahrten
zurückgelegt worden sein. Ersatzweise kann die Teilnahme an
einem Ferienlager mit Booten von 5 Tagen Mindestdauer nachgewiesen
werden. Die Bestätigungen vom Veranstalter müssen in beiden
Fällen vorliegen.
Jugend-Silber
Es wird bei erneuter Erfüllung nach Verleihung des bronzenen
Abzeichens im Mindestalter von 15 Jahren verliehen, Gesamtsumme:
1.300 km. Ein Ökoseminar ist nachzuweisen.
Jugend-Gold
Es wird bei erneuter Erfüllung nach Verleihung des silbernen
Abzeichens im Mindestalter von 16 Jahren und Erreichen einer Gesamtsumme
von 2.300 km. Es ist ein Sicherheitsseminar nach DKV-Richtlinien
und ein Erste-Hilfe-Kurs nachzuweisen. Ersatzweise für das
Sicherheitsseminar wird der Nachweis des DLRG-Rettungsschwimmerabzeichens
in Bronze anerkannt.
Für die Verleihung des bronzenen und silbernen Jugend-Wanderfahrerabzeichens
sind die Jugendvertreter der Landes-Kanuverbände zuständig.
Die Verleihung des goldenen Jugend-Wanderfahrerabzeichens erfolgt
durch den Vorsitzenden der DKV-Jugend.
4. Antragsverfahren
Die Anträge für die Verleihung der Abzeichen müssen
bis zum 1. November eines jeden Jahres schriftlich an die zuständigen
Jugendvertreter der Landes-Kanuverbände zur Bestätigung
eingereicht werden. Diese müssen sie bis zum 20. November bestätigt
dem Beauftragten der DKV-Kanujugend weiterreichen.
In Zweifelsfällen entscheiden für die bronzenen und silbernen
Abzeichen die zust. Jugendvertreter der Landeskanuverbände,
für das goldene Abzeichen der Vorsitzende der DKV-Jugend.
5. Übergangsbestimmungen
Die neu gefassten Bestimmungen treten zum 01.10.1998, d.h. ab Sportjahr
1998/1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen
außer Kraft.
Bewerber, die bis zum 30.09.1998 die Bedingungen für das silberne
Abzeichen (J od. S) erfüllt haben, benötigen bei weiterer
Teilnahme am Wettbewerb keinen Nachweis eines Umweltseminars. Die
Teilnahme wird aber unabhängig hiervon empfohlen.
Bewerbern, die nach der bis zum 30.09.1998 gültigen oberen
Altersgrenze im Sportjahr 1998/1999 das goldene Jugend-Wfa erwerben
könnten, wird diese Möglichkeit eingeräumt, auch
wenn die obere Altersgrenze entsprechend den neuen Bestimmungen
überschritten ist.
6. Ergänzung der WFA-Bestimmungen in Sonderfällen
Ortsgebundene Paddeleinheiten, wie Polo, Freestyle (Rodeo), Slalom, werden mit
einer Strecke von 4 km pro abgeschlossener Stunde gewertet. Ausgenommen
sind Wettkämpfe.
Diese Bestimmung wurde auf dem DKV-Verbandsjugendtag in Kassel
07.-09.02.2003 beschlossen und ist ab 01.03.2003 gültig.
Am
13.02.2005 wurde sie in Gütersloh geändert
Im Bezug auf die Änderung vom 13.02.2005 gibt es einen Vorschlag
für ein Formblatt mit dem die Erklärung der Eltern - statt des ärztlichen
Attests - eingeholt werden kann. Es muss für die Erklärung nicht
dies Formular verwendet werden - es ist nur ein Vorschlag.
Diesen findet ihr zusammen mit den Bedingungen und Formularen
für das WFA bei den Formalitäten.
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